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Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Pamoja e.V. und hat seinen Sitz in Köln. Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 18720 geführt.


§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Kigamboni Community Centres (KCC) in Kigamboni, Dar es Salaam in Tansania und aller seiner Projekte durch:
a) regelmäßigen Austausch,
b) die Beschaffung von Mitteln zur materiellen und finanziellen Hilfe,
c) Unterstützung der Projektarbeit,
d) Beteiligung und Ausrichtung kultureller Veranstaltungen aller Art, um Menschen aus verschiedenen Nationen und kulturellen Hintergründen zusammenzubringen und eventuelle Berührungsängste und Vorurteile abzubauen,
e) Öffentlichkeitsarbeit,
f) Völkerverständigung und Entwicklungszusammenarbeit.
3. Eine Förderung von Projekten in anderen Staaten, die ähnliche Ziele verfolgen, ist nicht ausgeschlossen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des  Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen sowie rechtsfähige Unternehmen werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich (Versand per Email oder Postweg) zu stellen und wird durch den Vorstand genehmigt.
3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
4. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe, Fälligkeit und der Verwendungszweck des Jahresbeitrages werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
a) Vollmitglied: Das Vollmitglied kann eine natürliche oder juristische Person sein. Das Vollmitglied hat Stimmrecht auf jeder Mitgliederversammlung und ist verpflichtet, die beschlossenen Beiträge zu zahlen.
b) Fördermitglied: Das Fördermitglied kann eine natürliche oder juristische Person sein. Das Fördermitglied ist nur verpflichtet, beschlossene Beiträge zu zahlen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich (Versand per Email oder Postweg) gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft endet zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.
7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies wird von der Mitgliederversammlung entschieden.


§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt den Vorstand einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann in der Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein/e Nachfolger/in gewählt werden.


§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. An jeglichen Mitgliederversammlungen nehmen nur Vollmitglieder teil. Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Nur Vollmitglieder haben ein Stimmrecht.
2. Die Einberufung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung darf als E-Mail an die Vollmitglieder verschickt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Email- oder Postadresse gerichtet ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von allen Mitgliedern schriftlich (Versand per Email oder Postweg) beim Vorstand eingefordert werden.
3. Versammlungsleiter/in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in
von der Mitgliederversammlung gewählt. Ebenso wird zu Beginn jeder
Mitgliederversammlung ein/e Schriftführer/in gewählt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne die Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, welches von der Versammlungsleitung und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Protokolle von jeglichen Mitgliederversammlungen des Vereins sind innerhalb von 21 Tagen per E-Mail an die Vollmitglieder des Vereins zu senden. Das Protokoll gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekanntgegebene Email- oder Postadresse gerichtet ist. Bei Änderungswünschen gilt eine Einspruchsfrist von weiteren 14 Tagen

7. Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz durchgeführt werden.
Bei Mitgliederversammlungen in Präsenz kann der Vorstand einzelnen Vereinsmitgliedern ermöglichen an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.


§ 6 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen.
3. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungshilfe und internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken.


Köln, den 20.02.2020

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